6 Der Pensionskassenausweis, den die Einrichtung X aufgrund von Informationen der versicherten Person und des Arbeitgebers bearbeitet, enthält Daten, die nach Art. 3 lit. a DSG als Personendaten zu qualifizieren sind. Je nachdem ob unter der Rubrik Hinweis auch noch Gesundheitsdaten aufgelistet werden, sind diese Daten zudem nach Art. 3 lit. c Ziff. 2 DSG als besonders schützenswerte Personendaten zu qualifizieren.