Nachdem eine interne Arbeitsgruppe der Einrichtung X die unterbreiteten Vorschläge geprüft hatte, teilte die Einrichtung X dem EDÖB mit, dass sie keinen der unterbreiteten Vorschläge annehmen und an der bisherigen Datenbearbeitungspraxis festhalten wolle. Auch der nachfolgende Schriftenwechsel zwischen dem EDÖB und der Einrichtung X führte zu keiner Einigung. II. Erwägungen des Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten Zuständigkeit des EDÖB