{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-07-08", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20090708---Zustellun_2009-07-08.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/yEMDovHEDATZ/20090708%20-%20Zustellung%20von%20Pensionskassenausweisen.pdf", "Checksum": "4a622d616011c0a13e6f219845d4598d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20090708 - Zustellung von Pensionskassenausweisen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 08.07.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 08.07.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 08.07.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 8. 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Auch kann nicht mit der Begründung, der Arbeitgeber\nunterliege als Durchführungsorgan der Schweigepflicht die Datenbekanntgabe gerechtfertigt\nwerden. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall ungeeignetes Durchführungsorgan, weil er selber ein\neigenes Interesse an der Kenntnis der Daten hat. Die Schweigepflicht nach Art. 86 BVG und die\nInformationspflicht nach Art. 86b BVG sind klar zu unterscheiden. Sie sind einander sachfremd\nund haben bei Nichtbeachtung unterschiedliche strafrechtliche Folgen (Art. 86 BVG i.V. mit Art.\n76 Abs. 4 BVG sowie Art. 86b BVG i.V. mit Art. 75 BVG). Daher ist von einer Verletzung der\nSchweigepflicht auszugehen, da aus Art. 86b BVG keine gesetzliche Grundlage für die\nBekanntgabe des Pensionskassenausweises und damit keine Ausnahme von Art. 86 BVG\nabgeleitet werden kann.\n\n27 Weiter wäre zu prüfen, ob eine Datenbekanntgabe nach Art. 86a BVG in Frage käme. Art. 86a\nBVG entspricht sinngemäss Artikel 1 Absatz 1 VSABV (siehe vorgehend). Es wird unterschieden\nzwischen einer Datenbekanntgabe im Einzelfall auf schriftliches und begründetes Gesuch hin,\nsowie Fällen, in denen Daten ohne weiteres oder auf Anfrage hin bekannt gegeben werden\ndürfen. Ferner ist in Fällen, in denen die Datenbekanntgabe an Dritte nicht ausdrücklich\nvorgesehen ist, die Zustimmung der betroffenen Person erforderlich.\n\n28 Art. 86a Abs. 1 BVG regelt abschliessend die Datenbekanntgabe im Einzelfall aufgrund eines\nschriftlichen Gesuches durch eine Stelle, welche im Gesetz ausdrücklich genannt ist. Der\nArbeitgeber ist nicht erwähnt. Zudem fordert er die Pensionskassenausweise nicht gesuchsweise\nim Einzelfall an, sondern er bekommt diese von der Versicherung unaufgefordert zugestellt,\nweshalb Art. 86a Abs. 1 BVG von vorneherein nicht anwendbar ist. Die Angabe einer\nZustelladresse durch den Arbeitgeber ändert nichts an der unaufgeforderten Zustellung durch die\nVorsorgeversicherung (siehe unten zu Art. 328b OR).\n\n29 Nach Art. 86a Abs. 2 BVG dürften Daten auch unaufgefordert und ausserhalb von Einzelfällen\nbekannt gegeben werden. So dürften nach Art. 86a Abs. 2 lit. a BVG Daten an den Arbeitgeber\nbekannt gegeben werden, wenn er mit der Durchführung des gleichen Gesetzes betraut ist, für\nihn die Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich\nsind und keine überwiegenden Privatinteressen entgegenstehen. Weder ist in der obligatorischen\nVorsorgeversicherung die Erhebung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber erlaubt, noch\ndarf der Arbeitgeber bei der überobligatorischen Versicherung Einblick in Gesundheitsdaten\nerhalten (KURT PÄRLI, Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung, 1/2004\nHAVE/REAS, S. 32 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich, wozu der Arbeitgeber auch andere\nVersichertendaten des Arbeitnehmers für die Erfüllung seiner BVG-Pflichten benötigt. Der\nDatenbekanntgabe stehen zudem die überwiegenden Privatinteressen des Versicherten\nentgegen (BGE vom 25. Juli 2001, 2A 96/2000). Grundsätzlich sind die auf dem\nPensionskassenausweis enthaltenen Daten nicht besonders schützenswerte Daten im Sinne von\nArt. 3 lit. c DSG. Im Kontext des Arbeits- und Versicherungsverhältnisses sind Gesundheitsdaten\naber nicht auszuschliessen, weshalb Versicherungsdaten eine spezielle Qualität zukommt. Im\nPensionskassenausweis der Einrichtung X sind Daten des Versicherten über seine konkrete\npersönliche Vorsorgesituation aufgeführt, so auch Freizügigkeitsleistungen. Es können aber\noffenbar auch Gesundheitsdaten mitgeteilt werden, wie eingeschränkter Versicherungsschutz\nund temporäre Erwerbsunfähigkeit. Der Pensionskassenausweis kann also nicht nur\nInformationen über die finanzielle Situation des Arbeitnehmers, sondern mitunter auch die\ngesundheitliche Situation enthalten. Der Arbeitnehmer hat ein überwiegendes Privatinteresse\nkeine vermögens- und versicherungsrechtlichen und allenfalls keine Gesundheitsdaten seinem\nArbeitgeber bekannt zu geben. Ausserdem hat der Arbeitgeber nach Art. 328b OR keinen\n6/8\nAnspruch auf diese Daten (siehe unten). Da der Arbeitnehmer die Versichertendaten des\nArbeitnehmers nicht für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten gemäss BVG benötigt und der\nArbeitnehmer ein überwiegendes Privatinteresse an der Geheimhaltung seiner persönlichen\nDaten hat, enthält Art. 86a Abs. 2 lit. a BVG kein Ausnahmegrund von der Schweigepflicht.\n\n30 Wenn überhaupt dürfen Daten weitergegeben werden, wenn sie für den in Frage stehenden\nZweck erforderlich sind (Art. 86a Abs. 5 BVG). Es ist nicht ersichtlich, zu welchem\nvorsorgerechtlichen Zweck der Arbeitgeber die persönlichen Vorsorgedaten seiner Arbeitnehmer\nbenötigt. Deshalb ist nach Art. 86a Abs. 5 BVG die Datenbekanntgabe an den Arbeitgeber\nzweckwidrig\n\n"}