{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-07-08", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20090708---Zustellun_2009-07-08.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/yEMDovHEDATZ/20090708%20-%20Zustellung%20von%20Pensionskassenausweisen.pdf", "Checksum": "4a622d616011c0a13e6f219845d4598d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20090708 - Zustellung von Pensionskassenausweisen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 08.07.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 08.07.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 08.07.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 8. 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Nach Art. 11 BVG hat der Arbeitgeber die\nPflicht, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen oder selbst eine Vorsorgeeinrichtung zu\nerrichten (Mitwirkung bei der Durchführung der Vorsorge). Er hat gegenüber der\nVorsorgeeinrichtung beim Anmeldevorgang gemäss Art. 10 der Verordnung über die berufliche\n4/8\nAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1, BVV 2) eine Auskunftspflicht.\nDemgegenüber entspringt die Zustellung des Pensionskassenausweises hingegen der\nInformationspflicht der Versicherung gegenüber dem Versicherten gemäss Art. 86b BVG (siehe\nunten). Auf dem Pensionskassenausweis sind Informationen aufgeführt, welche auf dem\nAnmeldeformular des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers noch nicht vorhanden waren, so z. B. die\nHöhe der Freizügigkeitsleistung und allenfalls Gesundheitsdaten. Wenn der Arbeitgeber letztere\nhinsichtlich der Anmeldung bei der obligatorischen Versicherung einsehen könnte, wäre dies für\nsich betrachtet bereits nicht datenschutzkonform. Deshalb ist von einer Datenbekanntgabe an\neinen Dritten auszugehen.\n\n22 Indem die Einrichtung X auf dem Pensionskassenausweis Daten aus der obligatorischen\nVorsorgeversicherung (Sozialversicherung) und der überobligatorischen Vorsorgeversicherung\n(Privatversicherung) in einem Ausweis zusammenfasst, gibt sie gleichzeitig sowohl Daten aus\nder Sozialversicherung als auch der Privatversicherung dem Arbeitgeber bekannt. Sofern diese\nDatenbekanntgabe an den Arbeitgeber von der Schweigepflicht nicht ausgenommen ist, muss\nvon einer Verletzung der Schweigepflicht ausgegangen werden (Art. 86 BVG i.V.mit Art. 76 Abs.\n4 BVG).\n\n23 Die gesetzliche Grundlage für die Zustellung von Pensionskassenausweisen ist in Art. 86b BVG\nvorhanden (Informationspflicht des Versicherten). Diese Bestimmung, die mit dem Bundesgesetz\nvom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision) eingefügt wurde, ersetzt die Weisungen des Bundesrates\nüber die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an Ihre\nVersicherten vom 11. Mai 1988 (BBl 1988 II 641f.). Nach dieser Bestimmung ist die\nVorsorgeeinrichtung gesetzlich verpflichtet, den Versicherten jährlich in geeigneter Form zu\ninformieren über a) die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das\nAltersguthaben, b) die Organisation und die Finanzierung und c) die Mitglieder des paritätisch\nbesetzten Organs nach Art. 51 BVG. Neben diesen Mindestinformationen erteilen die\nVorsorgeeinrichtungen nach Art. 86b Abs. 2 BVG auf Anfrage des Versicherten hin weitere\nInformationen (aufgeforderte Datenbekanntgabe). Aufgrund des Gesetzeswortlautes ist klar\nersichtlich, dass die im Pensionskassenausweis festgehaltenen Informationen ausschliesslich für\ndie Versicherten bestimmt sind. Es war Absicht des Gesetzgebers, einen allgemeinen\nInformationsgrundsatz zu schaffen, welcher die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, ihre\nVersicherten über deren persönlichen Leistungsansprüche und über die allgemeine Tätigkeit der\nVorsorgeeinrichtung jährlich unaufgefordert zu orientieren. Bereits die Weisungen (siehe oben)\nhatten den Zweck, dass die Vorsorgeeinrichtungen die Versicherten minimal informieren. Sie\nsind vom Bundesrat erlassen worden, weil er eine sehr unterschiedliche Informationspraxis der\nVorsorgeeinrichtungen festgestellt hatte. Die jährliche Information über die konkrete persönliche\nVorsorgesituation versetzt die Versicherten sowohl in den Stand die Entwicklung ihrer\nindividuellen Vorsorgesituation jederzeit nachvollziehen als auch sich ein Bild über die gesamte\nTätigkeit der Vorsorgeeinrichtung machen zu können. Die verbesserte Information des\nVersicherten hat zum Ziel mehr Transparenz zu schaffen und verstärkt damit das Vertrauen der\nversicherten Person in die Vorsorgeeinrichtung und in die berufliche Vorsorge allgemein (BBl\n2000 2678 ff., vgl. dazu auch ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar\nBVG, Art. 86b N 4).\n\n24 Die nach Art. 86b BVG erlaubte unaufgeforderte Datenbekanntgabe dient einzig der Information\nder versicherten Person, damit sich diese über ihre persönliche Vorsorgesituation und\nLeistungsansprüche ein Bild machen kann. Sie kann daher nicht als Ermächtigung für die\nDatenbearbeitung an einen Dritten herangezogen werden. Verletzt die Vorsorgeeinrichtung diese\nAuskunftspflicht, kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (Art. 75 BVG).\n\n25 Mit der Zustellung des Pensionskassenausweises erfüllt die Einrichtung X eine ihr in Art. 86b\nBVG gesetzliche vorgegebene Offenlegungs- und Informationspflicht gegenüber dem\nVersicherten während des Versicherungsverhältnisses. Der Versicherte hat einen rechtlich\nerzwingbaren Anspruch, dass er jährlich von der Vorsorgeeinrichtung über seine\n\n"}