{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-07-08", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20090708---Zustellun_2009-07-08.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/yEMDovHEDATZ/20090708%20-%20Zustellung%20von%20Pensionskassenausweisen.pdf", "Checksum": "4a622d616011c0a13e6f219845d4598d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20090708 - Zustellung von Pensionskassenausweisen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 08.07.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 08.07.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 08.07.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 8. 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Wird eine solche Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann die Angelegenheit\ndem Departement zum Entscheid vorgelegt werden (Art. 27 Abs. 5 DSG). Gegen die der\nbetroffenen Person mitgeteilte Verfügung und gegen den Entscheid der Beschwerdebehörde\nkann der EDÖB Beschwerde führen (Art. 27 Abs. 6 DSG i.V.mit Art. 35 lit. b des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR\n173.32]).\n\n14 Demzufolge ist der EDÖB für den Erlass der Empfehlung zuständig und berechtigt.\n\n3/8\nInhaltliches\n\n15 Gegenstand der vorliegenden Empfehlung ist die Datenbearbeitung der Einrichtung X in ihrer\nFunktion als Bundesorgan im Bereich der obligatorischen Vorsorgeversicherung. Für den Bereich\nder über-obligatorischen Vorsorgeversicherung ist die Einrichtung X als Privatperson einzustufen,\nauf welche grundsätzlich die allgemeinen Datenschutzbestimmungen nach Art. 4 bis Art. 11 DSG\nund die Datenschutzbestimmungen nach Art. 12 – 15 DSG zur Anwendung kommen. Die\nAufsicht richtet sich in diesem Fall nach Art. 29 DSG. Der EDÖB behält sich vor, für den Bereich\nder überobligatorischen Vorsorgeversicherung eine separate Empfehlung zu erlassen.\n\n16 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage\nbesteht (Art. 17 Abs. 1 DSG). Für die Bearbeitung von Personendaten durch Bundesorgane gilt\nsomit der Grundsatz des Verbots der Datenbearbeitung mit Erlaubnisvorbehalt. Zudem müssen\nBundesorgane, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, bei der\nDatenbearbeitung immer auch die Grundsätze von Art. 4 DSG beachten (BBl 1988 467).\n\n17 Nach Art. 19 DSG dürfen Bundesorgane Daten nur bekannt geben, wenn dafür eine\nRechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 DSG besteht oder die Ausnahmen gemäss Art. 19 DSG\nvorhanden sind. Werden besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile\nbearbeitet, ist ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich (Art. 17 Abs. 2 DSG), es sei denn, es\nkommen die Ausnahmen von Art. 17 Abs. 2 lit. a – c DSG zum Zuge.\n\n18 Die gesetzliche Grundlage besteht, wenn die Weitergabe der Daten in einem Gesetz, einer\nVerordnung oder in einem Vertrag vorgesehen ist. Sie muss sich ausdrücklich auf den Transfer\nder Daten als solchen beziehen, d.h. sie muss eine Ermächtigung oder Verpflichtung zur\nDatenbekanntgabe enthalten. Hingegen spielt es keine Rolle, ob die Datenbekanntgabe ein\nRecht oder eine Pflicht der bekannt gebenden Behörde oder als Anspruch des Empfängers der\nDaten umschrieben wird. Der Artikel 19 DSG stellt eine Art allgemeine Amts- und\nRechtshilfebestimmung und eine Ausführungsbestimmung zum allgemeinen Amtsgeheimnis dar.\nAuch wenn die Voraussetzungen nach Art. 19 DSG erfüllt sind, muss das zuständige Organ\nzusätzlich noch prüfen, ob mit der Bekanntgabe nicht gegen die Grundsätze von Artikel 4 DSG\nverstossen wird (BBl 1988 469).\n\n19 Nach Art. 19 Abs. 4 DSG ist die Datenbekanntgabe an Dritte abzulehnen, einzuschränken oder\nmit Auflagen zu versehen, wenn gesetzliche Geheimhaltungs- und Schweigepflichten bestehen.\n\n20 Im Bereich des BVG bestehen datenschutzrechtliche Spezialbestimmungen (Art. 85a BVG, Art.\n85b BVG, Art. 86 BVG, Art. 86a BVG und Art. 87 BVG) die als lex specialis dem DSG vorgehen\n(BBl 1988 II 471, 1988 II 444). Die Bestimmungen sind mit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000\nins BVG eingefügt worden und ersetzen die Verordnung vom 7. Dezember 1987 über die\nAusnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der\nAHV/IV-Organe (VSABV; SR 831.462.2). Sie dienen als Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung\nim Bereich des BVG. Nach Art. 86 BVG haben Personen, welche an der Durchführung sowie\nKontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung des BVG beteiligt sind, gegenüber Dritten\nVerschwiegenheit zu bewahren. Die in Art. 86 BVG bestehende Schweigepflicht wird durch die\nVorschriften der Datenbekanntgabe in Art. 86a BVG - Art. 87 BVG relativiert.\n\n"}