{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-07-08", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20090708---Zustellun_2009-07-08.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/yEMDovHEDATZ/20090708%20-%20Zustellung%20von%20Pensionskassenausweisen.pdf", "Checksum": "4a622d616011c0a13e6f219845d4598d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20090708 - Zustellung von Pensionskassenausweisen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 08.07.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 08.07.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 08.07.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 8. 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Die Datenbekanntgabe ist datenschutzrechtlich einer der heikelsten\nBearbeitungsschritte, weil die Daten den ursprünglichen Herrschaftsbereich verlassen und in den\nBereich eines Dritten gelangen, wodurch ein hohes Potential für Persönlichkeitsverletzungen\ngeschaffen wird. Eine Bekanntgabe liegt vor, wenn durch eine Datenbearbeitung eine Person\nZugang zu Informationen erhält, die ihr vorher nicht bekannt waren oder wenn der Umfang der\nPersonendaten, die einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind, erweitert wird (YVONNE\nJÖHRI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Art. 3 DSG N 74 f.).\n\n9 Als Dritter wird jede andere Person oder Stelle und jedes andere Bundesorgan betrachtet, das\nnicht mit dem Datenbearbeiter übereinstimmt. Es sind dies Personen, welche Zugang zu\nInformationen erhalten, welche ihnen vorgängig nicht bekannt waren (YVONNE JÖHRI, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Art. 3 DSG N 74). So gelten im Versicherungsbereich alle\nPersonen oder Stellen ausserhalb des Versicherungsträgers des betreffenden\nSozialversicherungszweiges, so etwa Arbeitgeber, andere (Privat-) Versicherungen oder sonstige\nBehörden als Dritte. Nichts anderes gilt, wenn der betreffende Sozialversicherungsträger\nrechtlich oder faktisch mit einer anderen Versicherung verbunden ist (etwa Zusatzversicherung,\nberufliche Vorsorge). Ist ein Sozialversicherer gleichzeitig als Privatversicherer tätig, hat er die\n2/8\nSchweigepflicht gegenüber den Privatversicherern zu wahren. Die Schweigepflicht ist\ngrundsätzlich auch innerhalb der Behörde zu beachten. Daran ändert nichts, dass diese\nPersonen innerhalb des Versicherungsträgers ihrerseits der Schweigepflicht unterstehen (KIESER\nUELI, ATSG Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 33 N 10 f.). Da der Arbeitgeber\ngegenüber der Einrichtung X Dritter ist, gibt diese mit der Zustellung des\nPensionskassenausweises einer bei ihr versicherten Person an deren Arbeitgeber\nPersonendaten bekannt und ermöglicht es dem Arbeitgeber vom Inhalt der personenbezogenen\nInformationen Kenntnis zu nehmen. Hierbei handelt es sich, entgegen den Ausführungen der\nEinrichtung X, um Information, über welche die Einrichtung X vorgängig nicht verfügt hat (siehe\nunten).\n\n10 Nach Art. 3 lit. h DSG gelten als Bundesorgane, Behörden und Stellen des Bundes, soweit sie\nmit Aufgaben des Bundes betraut sind. Private werden nur soweit wie Bundesorgane behandelt,\nals sie Personendaten für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes bearbeiten. In den\nanderen Fällen unterstehen sie dem Privatrecht (BSK-DSG, URS MAURER-LAMBROU/SIMON KUNZ,\nArt. 2 N 15 f.; BSK DSG Kommentar, URS BELSER, Art. 3 N 35). Wenn eine Privatperson sowohl\nprivate Aufgaben als auch öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes wahrnimmt, gilt sie für die\nöffentlich-rechtliche Aufgaben als Bundesorgan i. S. v. Art. 2 Abs. 1 lit. b DSG und Art. 3 lit. h\nDSG (BSK DSG, URS MAURER-LAMBROU/SIMON KUNZ, Art. 2 N 15 f.; BSK DSG, URS BELSER Urs,\nArt. 3 N 35). Die Einrichtung X bietet im Bereich des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG, SR 831.40) sowohl im obligatorischen als auch\nim überobligatorischen Bereich Versicherungen an. Auf dem Pensionskassenausweis können\nDaten sowohl aus der obligatorischen als auch der überobligatorischen Versicherung aufgelistet\nsein. Zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Versicherten besteht kein vertragliches,\nsondern ein gesetzliches Rechtsverhältnis, das mit Antritt des Arbeitsverhältnisses wirksam wird\n(Art. 10 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung ist zur Leistungserbringung in der obligatorischen\nVorsorgeversicherung verpflichtet. Die Einrichtung X ist in diesem Bereich als Bundesorgan\ngemäss Art. 3 lit. h DSG anzusehen, da ihr eine öffentlich-rechtliche Bundesaufgabe übertragen\nwurde.\n\n11 Das DSG ist anwendbar, da die Einrichtung X als Bundesorgan Personendaten bearbeitet und\nnach Art. 2 Abs. 2 DSG keine Ausnahmen vom Geltungsbereich vorliegen.\n\n12 Da die Einrichtung X Personendaten in der obligatorischen Vorsorgeversicherung im Sinne von\nArt. 3 lit. e DSG bearbeitet und als Bundesorgan nach Art. 2 Abs. 1 lit. b DSG i.V. mit Art. 3 lit. h\nDSG anzusehen ist, kommt das DSG zur Anwendung. Bundesorgane haben neben den\nallgemeinen Datenschutzbestimmungen nach Art. 4 – 11 DSG grundsätzlich die Bestimmungen\nvon Art. 16 – 25 bis DSG zu berücksichtigen.\n\n"}