3. Die Beziehungen einer betroffenen Person zu einer Firma und die Bewertung der Bonität sind auf die Fälle zu beschränken, in welchen die durch die Verknüpfung gewonnenen Informationen tatsächlich bonitätsrelevant sind. Zudem müssen die Verknüpfungen für die betroffene Person und die Kunden der Firma X erkennbar sein.