Damit liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor. Indem Firma X in Auskunftsbegehren nicht alle objektiv erschliessbaren Daten den betroffenen Personen mitteilt, bzw. eine Einschränkung des Auskunftsrechts begründet, verletzt sie die Pflichten nach Art. 8 und 9 DSG. Es wird darauf hingewiesen, dass betroffene Personen gemäss Art. 15 DSG eine Klage beim Zivilrichter einreichen können. Zudem kann bei vorsätzlicher Verletzung der Auskunftspflicht auch eine Strafklage erhoben werden (Art. 34 Abs. 1 DSG).