74 Zugangsberechtigte ersehen beim „Auskunftservice A“ einen grösseren Datensatz als der betroffenen Person im Rahmen ihrer Auskunftsbegehren mitgeteilt werden. Somit ist für die betroffenen Personen nicht erkennbar, welche Daten über sie von der Firma X bearbeitet werden (Art. 4 Abs. 4 DSG). Gerade aus diesem Grund können die betroffenen Personen auch nicht ausreichend von ihrem Recht auf Datenberichtigung gemäss Art. 5 Abs. 2 DSG Gebrauch machen. Damit liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor.