71 Nach Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden und ob der Dateninhaber sich auf einen Rechtfertigungsgrund für die Datenbearbeitung berufen kann. Die Gewährung des Auskunftsrechts ist die Voraussetzung, um zu erkennen, welche Daten über eine betroffene Person bearbeitet werden und um weitere (Datenschutz-) Rechte, wie beispielsweise das Löschungs- und Berichtigungsrecht, erst geltend machen zu können.