65 Diesbezüglich hat einerseits der Kunde die datenschutzrechtliche Verantwortung, nur die Daten von Personen abzufragen, für die ein Interessennachweis vorhanden ist. Andererseits hat aber auch die Firma X eine datenschutzrechtliche Verantwortung. Sie muss nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG und dem Grundsatz der Datensicherheit gemäss Art. 7 DSG dafür sorgen, dass nur tatsächlich benötigte Daten abgefragt werden können. Die Firma X muss also auch technische Massnahmen ergreifen, damit eine einschränkende Suche möglich ist.