62 Gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG hat derjenige, der Personendaten bearbeitet, sich über deren Richtigkeit zu vergewissern. Indem die Firma X jede Haftung hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten gemäss Ziff. 7.1 AGB ausschliesst, verstösst sie gegen Art. 5 Abs. 1 DSG. Ein solcher Ausschluss der Haftung und eine Delegation der datenschutzrechtlichen Verantwortung an die Benutzer sind vertraglich nicht möglich, weshalb die AGB hinsichtlich der Pflicht des Datenbearbeiters bei der Datenrichtigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG anzupassen sind. 7. Suchfunktionalitäten