58 Nach Art. 7 DSG müssen Personendaten gegen unbefugtes Bearbeiten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen geschützt werden. Insbesondere muss der Datenbearbeiter gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) für die Vertraulichkeit, die Integrität und die Verfügbarkeit der Daten sorgen. Die Bekanntgabekontrolle (Art. 9 Abs. 1 Bst. d VDSG) gewährleistet die Firma X insofern, als sie die Zugriffe protokolliert und den Benutzern die Daten lediglich über einen verschlüsselten und passwortgesicherten Bereich zugänglich macht . PU