In diesen Zusammenhang ist zu vermerken, dass gemäss EDSK Entscheid, ein Betreibungsregisterauszug im Zusammenhang eines Mietvertrages immer erst dann eingeholt werden darf, wenn mit dem Mieter definitiv ein Mietvertrag abgeschlossen werden soll. Diesbezüglich ist die Firma X datenschutzrechtlich dafür verantwortlich, dass ein Betreibungsregisterauszug erst dann verlangt und die in der Datenbank der Firma X entsprechend gespeicherten Daten erst dann abgerufen werden dürfen, wenn mit dem Mieter definitiv der Vertrag abgeschlossen werden soll.