Wenn die Firma X die Interessennachweise der Zugangsberechtigten nur stichprobenhaft herausverlangt, übernimmt sie datenschutzrechtlich das Risiko, dass die Datenbekanntgabe an Kunden erfolgen kann, die im Einzelfall keinen Interessennachweis vorlegen können. Steht im Nachhinein fest, dass der betreffende Kunde keinen Interessennachweis erbringen kann, hat die Datenschutzverletzung bereits stattgefunden. Die Firma X kann in einem solchen Fall für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.