48 Grundsätzlich sollte bereits die Suchfunktionalität nach Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum genügen, um eine betroffene Person eindeutig zu identifizieren, so dass die Notwendigkeit von Ähnlichkeitstreffern nicht gegeben ist. Zudem sind Ähnlichkeitstreffer in keinem Fall geeignet, um Rückschlüsse auf die Bonität der betroffenen Person zu ziehen, weshalb die Firma X diesbezüglich kein überwiegendes privates Interesse geltend machen kann (Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG). Daher ist diese Information als unverhältnismässig gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG zu qualifizieren und demzufolge ist das Feld „ Ähnlichkeitstreffer“ zu entfernen.