DSG berufen kann. Die Anzeige der Bonitätsdaten von Hausmitgliedern stellt daher eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Person gemäss Art. 12 DSG dar, weshalb das Feld „Haushaltmitglieder Bonität“ zu entfernen ist. 3.7 Datenbearbeitung zu weiteren Haushaltsmitgliedern