von Personen erfragt werden, die den Mietvertrag mit unterzeichnen. Da die Bonität der Haushaltsmitglieder nur dann eine Rolle spielt, wenn der Mietvertrag von diesen Personen unterzeichnet wird, ist die Verknüpfung von Bonitätsdaten der im selben Haushalt lebenden Personen als unverhältnismässig gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG einzustufen. Zudem sind Bonitätsdaten über Haushaltsmitglieder grundsätzlich nicht dazu geeignet, Rückschlüsse auf die Kreditwürdigkeit der betroffenen Person zu ziehen, weshalb sich die Firma X hierfür nicht auf den Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. c DSG berufen kann.