41 Der EDÖB gibt zudem zu bedenken, dass die Aufstellung sämtlicher Wohnsitzwechsel ein Persönlichkeitsprofil gemäss Art. 3 lit. d DSG darstellt. Diesbezüglich ist ein überwiegendes privates Interesse der bearbeitenden Person gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG explizit ausgeschlossen. Ob ein Persönlichkeitsprofil vorliegt, ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu beur- OR Beilage 4 (Kategorie Entscheidungsmatrix); Beilage 5. OS Beilage 3 (Kategorie Entscheidungsmatrix und alte Adresse(n)); Informationen Website. VPB 68.153, Erw. 13. OT