toren, wie Arbeit des Mieters inklusive der Familienmitglieder, Lebensumfeld, Geschmack des Mieters oder seiner Familie ab. Die EDSK hat die Frage nach der Länge des laufenden Mietverhältnisses als unverhältnismässig eingestuft. Neben der Tatsache, dass es sich bei der durchschnittlichen Wohndauer nicht um ein bonitätsrelevantes Datum im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG handelt, ist diese zudem völlig ungeeignet, um hieraus Rückschlüsse auf einen potentiellen „Mietnomaden“ zu ziehen.