Deshalb ist der Grundsatz der Erkennbarkeit verletzt (Art. 4 Abs. 4 DSG). Zudem steht ein solcher Bonitätshinweis nur im Einklang mit dem DSG, wenn dieser tatsächlich geeignet ist, die Bonität der betroffenen Person zu beeinflussen. Nicht jede Verknüpfung einer betroffenen Person, mit einer Firma, welche Negativeinträge bei der Firma X aufweist, ist geeignet, Rückschlüsse auf die Bonität der betroffenen Person zu ziehen. Eine generelle Verknüpfung zwischen betroffenen Personen und Unternehmen verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 DSG).