Zu denken ist hierbei insbesondere an Fälle, in denen die betroffene Person unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist oder Inhaber einer Kapitalgesellschaft ist, deren Grundkapital noch nicht vollständig liberiert wurde. Im „Auskunftservice A“ ist jedoch nicht ersichtlich, welcher Art die Beziehung einer Person zu einer Firma ist, welche Rechtsform die betreffende Firma hat und inwiefern sich die Beziehung zwischen der Person und der Firma gegenseitig bonitätsrelevant beeinflussen können. Deshalb ist der Grundsatz der Erkennbarkeit verletzt (Art. 4 Abs. 4 DSG).