Zahlungserfahrungen heranzieht und wie sie die Betroffene einstuft, verletzt sie den Grundsatz der Erkennbarkeit gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG. 33 Demzufolge sind die Bewertung der Zahlungserfahrungen in A, B, C und D, die Kriterien der Berechnung, die einzelnen Zahlungserfahrungen sowie die Ampelbewertung für die betroffenen Personen und die Kunden der Firma X transparent zu gestalten. 3.3 Status einer Person 34 Die Firma X führt auf, dass der Personenstatus dazu dient, eine minderjährige, bevormundete oder verstorbene Person zu erkennen . OQ