30 Der Text der Firma X kann den Eindruck erwecken, dass ihre Tätigkeit vom EDÖB bewilligt worden ist. Die Anmeldung nach Art. 11c DSG ist lediglich eine formelle Pflicht. Es bedeutet nicht, dass der EDÖB eine Bewilligung erteilt und die Tätigkeit der Firma X überprüft und genehmigt hat (ausserdem hat der EDÖB von Gesetzes wegen keine Bewilligungskompetenz). Demzufolge entsprechen die Ausführungen der Firma X in dem Merkblatt „Datenschutzrechtliche Aspekte der Firma X Datenbank“ und dem Merkblatt „Häufig gestellte Fragen“ nicht den aktuellen gesetzlichen Gegebenheiten.