OO Beilage 10, Merkblatt „Häufig gestellte Fragen“. 8/17 29 Nach Art. 11a DSG sind Datensammlungen von Privatpersonen beim EDÖB anzumelden, wenn diese regelmässig besonders schützenswerte Personendaten an Dritte bekanntgeben. Nach revidiertem Datenschutzgesetz ist das auch dann der Fall, wenn die betroffene Person Kenntnis von der Datenbearbeitung hat. Allerdings muss für die betroffene Person gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG immer erkennbar sein, dass Daten über sie bearbeitet werden.