27 Der EDÖB kommt daher zum Schluss, dass Mieterauskünfte, wie der „Auskunftservice A“, aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich möglich sind, solange die Grundsätze der Datenbearbeitung (Art. 4, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG) eingehalten werden und diese ausschliesslich dazu verwendet werden, Bonitätsdaten auszutauschen. Werden hingegen weitere Daten (die nicht direkt bonitätsrelevant sind) zum Zweck der Mieterevaluation ausgetauscht, kann sich der Anbieter einer solchen Dienstleistung nicht auf ein überwiegendes privates Interesse gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG berufen und benötigt hierfür einen anderen Rechtfertigungsgrund.