tionen erwähnt. Als Kreditauskunftei stützt sich die Firma X bei ihrer Datenbearbeitung auf ein überwiegendes privates Interesse, namentlich auf den Rechtfertigungsgrund der Bonitätsprüfung gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. c DSG. Diesbezüglich ist auch ein Datenaustausch entgegen dem Willen der betroffenen Person zum Zweck der Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person möglich.