und die privaten Interessen der Betroffenen schont (geringstmöglicher Eingriff) ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit eingehalten. 24 Nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit (Art. 4 Abs. 3 DSG) dürfen Daten nur für den objektiven Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben worden ist oder der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Die betroffene Person muss es nicht hinnehmen, dass über sie Daten ohne nähere Zweckbestimmung auf „Vorrat“ erhoben werden . NR