transparent sein. Nach dem Erkennbarkeitsprinzip muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck der Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Art. 4 Abs. 4 DSG). Die Anforderungen, die dabei an die Erkennbarkeit gestellt werden, sind nach den Umständen sowie den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben zu beurteilen . Ist die Beschaffung aufgrund der Umstände für die betroffene Person weniger deutlich NO