21 Ein weiterer Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a DSG ist jener des Vertragsabschlusses. Demnach kann ein überwiegendes privates Interesse die Bearbeitung von Daten rechtfertigen, wenn diese die Verminderung des Risikos bei einem Vertragsabschluss bezweckt. Dieser Rechtfertigungsgrund kann bei allen Vertragsformen angerufen werden . Auch wenn die NM