13 Abs. 2 Bst. c DSG). Unter diesen Bedingungen ist für die Kreditprüfung durch Dritte (Auskunfteien) und die Bekanntgabe eine Speicherung der Daten auf „Vorrat“ zulässig. Gemäss Zweckmässigkeitsprinzip dürfen allerdings nur die Daten bearbeitet werden, die zur Prüfung der Kreditwürdigkeit erforderlich sind . V