U www.Firma X, besucht am 3.11.2008. 6/17 20 Als Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG kommt für Mietauskünfte neben der Einwilligung der betroffenen Person ein überwiegendes privates Interesse der bearbeitenden Person in Frage, wenn zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten bekannt gegeben werden, die sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen Person benötigen (Art. 13 Abs. 2 Bst.