13 Abs. 1 DSG gegeben, wenn sie durch Einwilligung, überwiegendes öffentliches und privates Interesse oder Gesetz gerechtfertigt ist. Auch wenn sich der Dateninhaber grundsätzlich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, sind die allgemeinen Datenschutzgrundsätze zu beachten. Rechtfertigungsgründe