Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten und nicht ohne Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekannt geben. In der Regel liegt dann keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat (Art. 12 Abs. 3 DSG). Keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ist gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG gegeben, wenn sie durch Einwilligung, überwiegendes öffentliches und privates Interesse oder Gesetz gerechtfertigt ist.