19 Wer Personendaten bearbeitet darf gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Insbesondere darf er nach Art. 12 Abs. 2 DSG Personendaten nicht entgegen den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen (Art. 4, 5 und 7 Abs. 1 DSG) bearbeiten, nicht ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten und nicht ohne Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekannt geben.