17 Durch Meldung verschiedener Personen wurde der EDÖB auf den „Auskunftservice A“ aufmerksam gemacht. Aufgrund der Vielzahl der potenziell betroffenen Personen (zwei Drittel der Bewohnerinnen und Bewohner in der Schweiz leben zur Miete ) ist die Datenbearbeitung durch die T Firma X geeignet, die Persönlichkeit einer Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen zu verletzen. Aus diesem Grund ist der EDÖB im vorliegenden Fall berechtigt, aufgrund seiner Abklärungen eine Empfehlung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 DSG zu erlassen.