16 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat gemäss Art. 29 DSG die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten durch Private: Er kann insbesondere nach Art. 29 Abs. 1 lit a DSG von sich aus oder auf Meldung Dritter den Sachverhalt abklären, wenn Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler). Stellt er aufgrund einer Sachverhaltsabklärung fest, dass eine Datenbearbeitung gegen das Datenschutzgesetz verstösst, kann er empfehlen, die Datenbearbeitung zu ändern oder zu unterlassen (Art. 29 Abs. 3 DSG).