15 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziffer a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) gilt das DSG für das Bearbeiten von Daten natürlicher oder juristischer Personen durch private Personen. Gemäss Art. 3 lit. e DSG wird unter „Bearbeiten“ jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren und Vernichten von Daten verstanden. Als Personendaten gelten gemäss Art. 3 lit. a DSG alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.