7 Obwohl die Praxis der Firma X hinsichtlich der Gewährung des Auskunfts- und Löschungsrechtes bereits im Jahr 2006 vom EDÖB überprüft wurde, nahm der EDÖB die Sachverhaltsabklärung zum „Auskunftservice A“ zum Anlass, diese vor dem Hintergrund des geänderten und erweiterten Dienstleistungsangebots erneut abzuklären. Dies war vorwiegend deshalb notwendig, da die Firma X im Rahmen des „Auskunftservice A“ ihren Kunden nicht nur wie bisher die von ihr gespeicherten Daten anbietet, sondern zudem speziell aufbereitete, miteinander verknüpfte und mit einem Rating versehene Daten zur Verfügung stellt.