{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20081216---Informati_2008-12-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/FyCRaSpaL7Vc/20081216%20-%20Informationsservice%20%C3%BCber%20Mieterbonitaet.pdf", "Checksum": "7901260cd3a4f57f4de91e4cc2cf5946"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20081216 - Informationsservice über Mieterbonitaet"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 16.12.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 16.12.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 16.12.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 16. Dezember 2008 betreffend Informationsservice über Mieterbonität"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:41", "Checksum": "6b93424942d9b87becf8b2ff86ee605c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 16.12.2008\nRegeste:\nEmpfehlung vom 16. Dezember 2008 betreffend Informationsservice über Mieterbonität\n\n70 Im Rahmen des Auskunftsersuchens erhält die betroffene Person von der lediglich ihre in der\nDatensammlung gespeicherten Personendaten . Hingegen erhält die betroffene Person keinerlei\nQP\n\nAuskunft über Daten, welche die Firma X anhand der in ihrer Datensammlung vorhanden Daten\nberechnet (z.B. Scorings, Kennzahlen, etc.) oder verknüpft und welche sie Dritten bekannt gibt.\n\n71 Nach Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden und ob der Dateninhaber sich auf einen Rechtfertigungsgrund für die Datenbearbeitung berufen kann. Die Gewährung des Auskunftsrechts ist die\nVoraussetzung, um zu erkennen, welche Daten über eine betroffene Person bearbeitet werden\nund um weitere (Datenschutz-) Rechte, wie beispielsweise das Löschungs- und Berichtigungsrecht, erst geltend machen zu können.\n\n72 Das Auskunftsrecht bezieht sich hierbei auf alle Daten über eine Person in einer Datensammlung, die ihr zugeordnet werden können. Es erstreckt sich auf jede Art von Information, die auf\ndie Vermittlung oder die Aufbewahrung von Kenntnissen ausgerichtet ist, ungeachtet, ob es sich\ndabei um eine Tatsachenfeststellung oder um ein Werturteil handelt und ob diese Information in\neiner Datenbank abgespeichert oder nur zur Ansicht jeweils berechnet wird. Entscheidend für die\nQualifikation als Personendaten, die vom Auskunftsrecht erfasst sind, ist, dass sich die Angaben\neiner oder mehreren Personen zuordnen lassen. Wie der Bezug zur betroffenen Person herge-\n\nQN\nBeilage 1, S. 6.\nQO\nBeilage 11, Firma X Standardantwortbrief Auskunftsbegehren.\nQP\nBeilage 11.\n15/17\nstellt wird, ist hierbei ohne Bedeutung. Wesentlich ist, dass die Zuordnung ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist . Auskunft zu erteilen ist über alle Daten, die sich auf die aus-\nQQ\n\nkunftsersuchende Person beziehen (Art. 3 Bst. a DSG) und die ihr zugeordnet werden können\n(Art. 3 Bst. g DSG). Wird die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, muss nach\nArt. 9 Abs. 4 DSG hierfür ein Grund angegeben werden.\n\n73 Gegenüber ihren Kunden bietet die Firma X neben den bei ihr gespeicherten Daten segmentspezifische Ratings (z.B. in Form von Ampeln) der betroffenen Personen an. Im Rahmen der Wahrnehmung ihres Auskunftsrechts erhalten hingegen die betroffenen Personen lediglich einen Auszug über die von der Firma X gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten. Die Merkblätter „Häufig\ngestellte Fragen“ und „Datenschutzrechtliche Aspekte der Firma X Datenbank“ erwähnen nirgends, dass diese Daten der betroffenen Person weiterbearbeitet werden (z.B. in Form von Ratings oder dem Ampelsystem).\n\n74 Zugangsberechtigte ersehen beim „Auskunftservice A“ einen grösseren Datensatz als der betroffenen Person im Rahmen ihrer Auskunftsbegehren mitgeteilt werden. Somit ist für die betroffenen Personen nicht erkennbar, welche Daten über sie von der Firma X bearbeitet werden (Art. 4\nAbs. 4 DSG). Gerade aus diesem Grund können die betroffenen Personen auch nicht ausreichend von ihrem Recht auf Datenberichtigung gemäss Art. 5 Abs. 2 DSG Gebrauch machen.\nDamit liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung vor. Indem Firma X in Auskunftsbegehren nicht alle objektiv erschliessbaren Daten den betroffenen Personen mitteilt, bzw. eine Einschränkung des Auskunftsrechts begründet, verletzt sie die Pflichten nach Art. 8 und 9 DSG. Es\nwird darauf hingewiesen, dass betroffene Personen gemäss Art. 15 DSG eine Klage beim Zivilrichter einreichen können. Zudem kann bei vorsätzlicher Verletzung der Auskunftspflicht auch eine Strafklage erhoben werden (Art. 34 Abs. 1 DSG).\n\n75 Demzufolge sind den betroffenen Personen auf Auskunftsersuchen hin sämtliche Informationen\nauszuhändigen, welche von der Firma X bearbeitet werden (unabhängig davon, ob diese in deren Datensammlung gespeichert sind oder bei Bedarf aus dem Datenbestand berechnet werden)\nund die ersuchende Person betreffen (auch wenn es sich hierbei um Daten handelt, welche nicht\nim Datensatz der betroffenen Person gespeichert sondern nur verknüpft werden).\n\nIII.\nEmpfehlungen\n\nAufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB)\n\n1. Das Merkblatt „Datenschutzrechtliche Aspekte der Firma X Datenbank“ sowie das Merkblatt\n„Häufig gestellte Fragen“ sind an das geltende Recht anzupassen.\n\n2. Die Bewertung der Zahlungserfahrungen in A, B, C und D, die Kriterien der Berechnung, die\neinzelnen Zahlungserfahrungen sowie die Ampelbewertung sind transparent zu gestalten.\n\n3. Die Beziehungen einer betroffenen Person zu einer Firma und die Bewertung der Bonität sind\nauf die Fälle zu beschränken, in welchen die durch die Verknüpfung gewonnenen Informationen tatsächlich bonitätsrelevant sind. Zudem müssen die Verknüpfungen für die betroffene\nPerson und die Kunden der Firma X erkennbar sein.\n\n"}