{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20081216---Informati_2008-12-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/FyCRaSpaL7Vc/20081216%20-%20Informationsservice%20%C3%BCber%20Mieterbonitaet.pdf", "Checksum": "7901260cd3a4f57f4de91e4cc2cf5946"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20081216 - Informationsservice über Mieterbonitaet"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 16.12.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 16.12.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 16.12.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 16. 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Zudem sind Bonitätsdaten über\nHaushaltsmitglieder grundsätzlich nicht dazu geeignet, Rückschlüsse auf die Kreditwürdigkeit der\nbetroffenen Person zu ziehen, weshalb sich die Firma X hierfür nicht auf den Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. c DSG berufen kann. Die Anzeige der Bonitätsdaten von\nHausmitgliedern stellt daher eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Person gemäss Art. 12 DSG dar, weshalb das Feld „Haushaltmitglieder Bonität“ zu entfernen ist.\n\n3.7 Datenbearbeitung zu weiteren Haushaltsmitgliedern\n\n45 Die Firma X zeigt im „Auskunftservice A“ an, ob im gleichen Haushalt möglicherweise Ehe- oder\nKonkubinatspartner wohnhaft sein könnten. Hierzu wird anhand einer gleichen Telefonnummer\noder einem übereinstimmenden Namen an einer identischen Wohnadresse automatisiert auf eine\nsolche Partnerschaft geschlossen und der Status der betroffenen Person als gelb bewertet. Die\nFirma X merkt zudem an, dass der Status gelb in dieser Kategorie noch keine verminderte Bonität implizieren muss .\nPN\n\n46 Die Angabe, dass mehrere Personen die gleiche Telefonnummer nutzen oder mehrere Personen\nmit gleichem oder verschiedenem Namen an der gleichen Adresse wohnhaft sind, reicht nicht\naus, um hieraus auf bonitätsrelevante Informationen schliessen zu können. Nach derzeitiger\nRechtsprechung dürfen in einem Mietformular Name, Vorname und Geburtsdatum nur von Per-\nPO\n\nsonen erfragt werden, die den Mietvertrag mit unterzeichnen. Da die Bonität der Haushaltsmitglieder nur dann eine Rolle spielt, wenn sie den Mietvertrag unterzeichnen, ist die Datenbearbei-\n\nOU\nBSK DSG Urs Belser, Art. 3 N 22.\nOV\nBeilage 4, Kategorie Entscheidungsmatrix ; Beilage 5.\nPM\nVPB 68.153 und VPB 62.42A.\nPN\nBeilage 4, Kategorie Entscheidungsmatrix; Beilage 5.\nPO\nVPB 68.153 und VPB 62.42A.\n11/17\ntung weiterer Personen, die den Mietvertrag nicht unterschreiben, unverhältnismässig (Art. 4\nAbs. 2 DSG). Ausserdem wissen die im gleichen Haushalt lebenden Personen nicht, dass ihre\nIdentifikationsdaten miteinander in einer Datenbank verknüpft werden. Daher verstösst eine solche Datenbearbeitung zudem gegen das Erkennbarkeitsprinzip gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG, weshalb das Feld „Weitere Haushaltsmitglieder“ zu entfernen ist.\n\n3.8 Ähnlichkeitstreffer\n\n47 Von Seiten der Firma X werden bei jeder Personenauskunft Ähnlichkeitstreffer angegeben, wenn\nPersonen den gleichen Namen oder dasselbe Geburtsdatum haben. Ziel ist es, nach Angaben\nder Firma X, das Verwechslungsrisiko zu minimieren .\nPP\n\n48 Grundsätzlich sollte bereits die Suchfunktionalität nach Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum genügen, um eine betroffene Person eindeutig zu identifizieren, so dass die Notwendigkeit\nvon Ähnlichkeitstreffern nicht gegeben ist. Zudem sind Ähnlichkeitstreffer in keinem Fall geeignet,\num Rückschlüsse auf die Bonität der betroffenen Person zu ziehen, weshalb die Firma X diesbezüglich kein überwiegendes privates Interesse geltend machen kann (Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG).\nDaher ist diese Information als unverhältnismässig gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG zu qualifizieren\nund demzufolge ist das Feld „ Ähnlichkeitstreffer“ zu entfernen.\n\n4. Zur Gewährung des Zugangs zum „Auskunftservice A“\n\n49 Als Bedingung für den Zugang prüft die Firma X, ob ein Antragssteller als professioneller Wohnungsvermieter qualifiziert werden kann und ob die vom Antragssteller genannte Firma tatsächlich existiert. In den AGB verpflichten sich die Vertragpartner (auch für den Testzugang), für jede\ngetätigte Nachfrage einen Interessennachweis aufzubewahren und der Firma X diesen auf Ersuchen hin vorzulegen (Stichprobenkontrolle). Der Interessennachweis entspricht nach Auskunft\nder Firma X demjenigen für Betreibungsauskünfte nach SchKG (SR 281.1) . Während die Firma\nPQ\n\nX vor der Sitzung mit dem EDÖB grundsätzlich jedem Vermieter einen Zugang zum „Auskunftservice A“ gewährte, wird diese Dienstleistung nur noch Firmen (professionelle Wohnungsvermieter) angeboten . Inzwischen ist dem EDÖB allerdings bekannt geworden, dass auch Versi-\nPR\n\ncherungen, die Mietkautionsversicherungen anbieten, den „Auskunftservice A“ nutzen können.\n\n50 Bonitätsdaten dürfen gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG nur zum Zweck der Prüfung der Kreditwürdigkeit im Rahmen des Abschluss und der Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen\nPerson bearbeitet werden.\n\n"}