{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20081216---Informati_2008-12-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/FyCRaSpaL7Vc/20081216%20-%20Informationsservice%20%C3%BCber%20Mieterbonitaet.pdf", "Checksum": "7901260cd3a4f57f4de91e4cc2cf5946"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20081216 - Informationsservice über Mieterbonitaet"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 16.12.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 16.12.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 16.12.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 16. Dezember 2008 betreffend Informationsservice über Mieterbonität"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:41", "Checksum": "6b93424942d9b87becf8b2ff86ee605c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 16.12.2008\nRegeste:\nEmpfehlung vom 16. Dezember 2008 betreffend Informationsservice über Mieterbonität\n\n37 Die Beziehung einer Person zu einer Firma kann nur unter ganz speziellen Umständen einen\nEinfluss auf die Bonität des Mietinteressenten haben. Zu denken ist hierbei insbesondere an Fälle, in denen die betroffene Person unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer Kollektiv- oder\nKommanditgesellschaft ist oder Inhaber einer Kapitalgesellschaft ist, deren Grundkapital noch\nnicht vollständig liberiert wurde. Im „Auskunftservice A“ ist jedoch nicht ersichtlich, welcher Art die\nBeziehung einer Person zu einer Firma ist, welche Rechtsform die betreffende Firma hat und inwiefern sich die Beziehung zwischen der Person und der Firma gegenseitig bonitätsrelevant beeinflussen können. Deshalb ist der Grundsatz der Erkennbarkeit verletzt (Art. 4 Abs. 4 DSG). Zudem steht ein solcher Bonitätshinweis nur im Einklang mit dem DSG, wenn dieser tatsächlich geeignet ist, die Bonität der betroffenen Person zu beeinflussen. Nicht jede Verknüpfung einer betroffenen Person, mit einer Firma, welche Negativeinträge bei der Firma X aufweist, ist geeignet,\nRückschlüsse auf die Bonität der betroffenen Person zu ziehen. Eine generelle Verknüpfung zwischen betroffenen Personen und Unternehmen verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip\n(Art. 4 Abs. 2 DSG).\n\n38 Deshalb sind die Beziehungen einer betroffenen Person zu einer Firma und die Bewertung der\nBonität auf diejenigen Fälle zu beschränken, in welchen die durch die Verknüpfung gewonnen Informationen tatsächlich bonitätsrelevant sind. Zudem müssen die Verknüpfungsarten für die betroffenen Personen und die Kunden der Firma X erkennbar sein.\n\n3.5 Durchschnittlichen Wohndauer an einer Adresse\n\n39 Die Firma X führt die durchschnittliche Wohndauer im „Auskunftservice A“, um ihren Kunden\nhäufige Umzüge anzuzeigen. Ihrer Meinung nach können häufige Umzüge in kurzen Abständen\nHinweise darauf geben, dass Zahlungsstörungen bei Betreibungsämtern bekannt sein könnten.\nIn einem solchen Fall rät die Firma X Betreibungsauskünfte der früheren Wohnorte zu verlangen .\nOS\n\n40 Für einen Vermieter kann es grundsätzlich von Vorteil sein, wenn dieser weiss, wie lange ein\npotentieller Mieter an einem Wohnort im Durchschnitt verweilt. Wie allerdings die EDSK im vorerwähnten Entscheid festhält, hängt die Dauer eines Mietverhältnisses von verschiedenen Fak-\nOT\n\ntoren, wie Arbeit des Mieters inklusive der Familienmitglieder, Lebensumfeld, Geschmack des\nMieters oder seiner Familie ab. Die EDSK hat die Frage nach der Länge des laufenden Mietverhältnisses als unverhältnismässig eingestuft. Neben der Tatsache, dass es sich bei der durchschnittlichen Wohndauer nicht um ein bonitätsrelevantes Datum im Sinne von Art. 13 Abs. 2 lit. c\nDSG handelt, ist diese zudem völlig ungeeignet, um hieraus Rückschlüsse auf einen potentiellen\n„Mietnomaden“ zu ziehen.\n\n41 Der EDÖB gibt zudem zu bedenken, dass die Aufstellung sämtlicher Wohnsitzwechsel ein Persönlichkeitsprofil gemäss Art. 3 lit. d DSG darstellt. Diesbezüglich ist ein überwiegendes privates\nInteresse der bearbeitenden Person gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG explizit ausgeschlossen.\nOb ein Persönlichkeitsprofil vorliegt, ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu beur-\n\nOR\nBeilage 4 (Kategorie Entscheidungsmatrix); Beilage 5.\nOS\nBeilage 3 (Kategorie Entscheidungsmatrix und alte Adresse(n)); Informationen Website.\nVPB 68.153, Erw. 13.\nOT\n\n10/17\nteilen. Angaben zu Wohnsitzwechseln über einen Zeitraum von mehreren Jahren sind als Persönlichkeitsprofil zu werten .\nOU\n\n42 Daher sind das Feld „Durchschnittliche Wohndauer an einer Adresse“ und der Hinweis auf der\nWebseite „komplette Schuldner-Historie aller uns bekannter Wohnorte“ unverhältnismässig und\nzu entfernen.\n\n3.6 Bonität von Haushaltsmitgliedern\n\n43 Im „Auskunftservice A“ erhalten die Kunden der Firma X Daten mutmassliche Haushaltsmitglieder der gesuchten Person angezeigt, bei denen Zahlungsstörungen vorliegen. Die Firma X führt\nhierzu aus, dass eine gelbe Ampel hierbei keine verschlechterte Bonität implizieren muss, sondern empfiehlt die Bonität dieser Haushaltsmitglieder (bei Vorliegen eines Interessensnachweises) zu verifizieren .\nOV\n\n44 Die Bonität von Haushaltsmitgliedern kann beim Abschluss eines Mietvertrages dann eine Rolle\nspielen, wenn der Mietvertrag von solidarisch haftenden Personen unterschrieben werden soll. In\ndiesem Fall kann auch jeweils ein Interessenachweis vorgelegt und die betreffende Person ihrerseits separat mit Namen und Geburtsdatum im „Auskunftservice A“ abgerufen werden. Daher ist\ndie Notwendigkeit einer solchen Verknüpfung der Daten nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung dürfen in einem Mietformular Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf und Arbeitgeber nur\nPM\n\n"}