{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20081216---Informati_2008-12-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/FyCRaSpaL7Vc/20081216%20-%20Informationsservice%20%C3%BCber%20Mieterbonitaet.pdf", "Checksum": "7901260cd3a4f57f4de91e4cc2cf5946"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20081216 - Informationsservice über Mieterbonitaet"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 16.12.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 16.12.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 16.12.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 16. 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Die Anforderungen, die dabei an die Erkennbarkeit gestellt werden, sind nach den\nUmständen sowie den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben zu beurteilen . Ist die Beschaffung aufgrund der Umstände für die betroffene Person weniger deutlich\nNO\n\nerkennbar, muss die betroffene Person umso eher mit angemessenen Mitteln auf die Erhebung\nund ihre wesentlichen Rahmenbedingungen aufmerksam gemacht werden .\nNP\n\n23 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 DSG) darf ein Datenbearbeiter nur diejenigen Daten bearbeiten, die er für einen bestimmten Zweck tatsächlich benötigt und die im Hinblick\nauf den Bearbeitungszweck und die Persönlichkeitsbeeinträchtigung in einem vernünftigen Verhältnis stehen . Wenn die Datenbearbeitung das angestrebte Ziel erreicht (Zwecktauglichkeit)\nNQ\n\nund die privaten Interessen der Betroffenen schont (geringstmöglicher Eingriff) ist das Prinzip der\nVerhältnismässigkeit eingehalten.\n\n24 Nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit (Art. 4 Abs. 3 DSG) dürfen Daten nur für den objektiven Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben worden ist oder der aus den\nUmständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Die betroffene Person muss es nicht hinnehmen, dass über sie Daten ohne nähere Zweckbestimmung auf „Vorrat“ erhoben werden .\nNR\n\nV\nBasler Kommentar zum Datenschutzgesetz (BSK-DSG), Corrado Rampini, Art. 13 N 36.\nNM\nBSK-DSG, Corrado Rampini, Art. 13 N 30 f.\nNN\nBSK-DSG, Urs Maurer-Lambrou/Andrea Steiner, Art. 4 N 7 und BBl 1988 II 449.\nNO\nBBl 2003 2125.\nNP\nBBl 2003 2126.\nNQ\nBSK DSG Urs Maurer-Lambrou/Andrea Steiner, Art. 4 N 11.\nNR\nBSK DSG Urs Maurer-Lambrou/Andrea Steiner, Art. 4 N 14; BGE 125 II 473 E. 4.\n7/17\nMieterauskünfte\n\n25 Der Zweck von Mieterauskünften, wie sie der „Auskunftservice A“ bereitstellt, ist die Verhinderung von Mietzinsausfällen. Der „Auskunftservice A“ soll dem Bedürfnis der Bonitätsprüfung für\ndie Mieterselektion dienen . Auf der Website wird als Zweck die Überprüfung von Mieterinforma-\nNS\n\ntionen erwähnt. Als Kreditauskunftei stützt sich die Firma X bei ihrer Datenbearbeitung auf ein\nüberwiegendes privates Interesse, namentlich auf den Rechtfertigungsgrund der Bonitätsprüfung\ngemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. c DSG. Diesbezüglich ist auch ein Datenaustausch entgegen dem\nWillen der betroffenen Person zum Zweck der Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person möglich.\n\n26 In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Datenbearbeitung den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen entspricht. Die damalige Eidgenössische Datenschutzkommission (EDSK) hat die\nDatenbearbeitung im Rahmen von Mietverhältnissen in zwei Entscheiden im Zusammenhang mit\nder Ausgestaltung von Mietformularen konkretisiert . Demnach dürfen nur Daten verwendet wer-\nNT\n\nden, die der Vermieter aus objektiven Gründen für die Mieterevaluation tatsächlich benötigt. Zudem darf der Vermieter bestimmte Unterlagen und Bestätigungen von Angaben (Betreibungsregisterauszüge) erst dann verlangen, wenn er mit dem Interessenten definitiv einen Mietvertrag\nabschliessen will .\nNU\n\n27 Der EDÖB kommt daher zum Schluss, dass Mieterauskünfte, wie der „Auskunftservice A“, aus\ndatenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich möglich sind, solange die Grundsätze der Datenbearbeitung (Art. 4, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG) eingehalten werden und diese ausschliesslich dazu\nverwendet werden, Bonitätsdaten auszutauschen. Werden hingegen weitere Daten (die nicht direkt bonitätsrelevant sind) zum Zweck der Mieterevaluation ausgetauscht, kann sich der Anbieter\neiner solchen Dienstleistung nicht auf ein überwiegendes privates Interesse gemäss Art. 13 Abs.\n2 lit. c DSG berufen und benötigt hierfür einen anderen Rechtfertigungsgrund.\n\n3. Datenschutzrechtliche Prüfung des „Auskunftservice A“\n\n3.1 Informationen rund um den „Auskunftservice A“\n\n28 Die Firma X informiert in ihrem Merkblatt „Datenschutzrechtliche Aspekte der Firma X Datenbank“, dass ihre Datensammlung beim EDÖB angemeldet sei . Zudem weist die Firma X auch in\nNV\n\nihren Antwortschreiben an Auskunftsersuchende daraufhin, dass die Datenbank dem DSG entspreche und beim eidgenössischen Datenschutzbeauftragten angemeldet sei . In den Allgemei-\nOM\n\n"}