{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2008-12-16", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20081216---Informati_2008-12-16.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/FyCRaSpaL7Vc/20081216%20-%20Informationsservice%20%C3%BCber%20Mieterbonitaet.pdf", "Checksum": "7901260cd3a4f57f4de91e4cc2cf5946"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20081216 - Informationsservice über Mieterbonitaet"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 16.12.2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 16.12.2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 16.12.2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 16. 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Stellt er aufgrund einer Sachverhaltsabklärung fest, dass eine\nDatenbearbeitung gegen das Datenschutzgesetz verstösst, kann er empfehlen, die Datenbearbeitung zu ändern oder zu unterlassen (Art. 29 Abs. 3 DSG).\n\n17 Durch Meldung verschiedener Personen wurde der EDÖB auf den „Auskunftservice A“ aufmerksam gemacht. Aufgrund der Vielzahl der potenziell betroffenen Personen (zwei Drittel der Bewohnerinnen und Bewohner in der Schweiz leben zur Miete ) ist die Datenbearbeitung durch die\nT\n\nFirma X geeignet, die Persönlichkeit einer Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen zu\nverletzen. Aus diesem Grund ist der EDÖB im vorliegenden Fall berechtigt, aufgrund seiner Abklärungen eine Empfehlung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 DSG zu erlassen.\n\n2. Datenbearbeitung im Rahmen der Dienstleistung „Auskunftservice A“\n\n2.1 Vorbemerkungen\n\n18 Der EDÖB geht im Rahmen seiner Erwägungen lediglich auf den „Auskunftservice A“ in seiner\nangepassten Form ein. Auf ihrer Website verweist die Firma X allerdings nach wie vor auf den\n„Auskunftservice A“ in seiner ursprünglichen Form. So erscheinen in den Beschreibungen immer\nnoch Hinweise auf die Elemente Score sowie Blacklistenprüfung . Die Hinweise auf der Website\nU\n\n„Integration der eigenen Blacklist verhindert Ausfälle“ und „Score (professionelle Berechnung der\nAusfallwahrscheinlichkeit)“ sollten entfernt werden.\n\n2.2 Zulässigkeit der Datenbearbeitung zum Zwecke von Mietauskünften\n\nAllgemeines\n\n19 Wer Personendaten bearbeitet darf gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Insbesondere darf er nach Art. 12 Abs. 2 DSG Personendaten nicht entgegen den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen (Art. 4, 5 und 7 Abs. 1 DSG)\nbearbeiten, nicht ohne Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen\nWillen bearbeiten und nicht ohne Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekannt geben. In der Regel liegt dann keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und\neine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat (Art. 12 Abs. 3 DSG). Keine widerrechtliche\nPersönlichkeitsverletzung ist gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG gegeben, wenn sie durch Einwilligung,\nüberwiegendes öffentliches und privates Interesse oder Gesetz gerechtfertigt ist. Auch wenn sich\nder Dateninhaber grundsätzlich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, sind die allgemeinen Datenschutzgrundsätze zu beachten.\n\nRechtfertigungsgründe\n\nT\nBundesamt für Wohnungswesen (BWO), Briefing Mietrecht:\nhttp://www.bwo.admin.ch/dokumentation/00101/00184/index.html?lang=de\nU\nwww.Firma X, besucht am 3.11.2008.\n6/17\n20 Als Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG kommt für Mietauskünfte neben der Einwilligung der betroffenen Person ein überwiegendes privates Interesse der bearbeitenden Person in\nFrage, wenn zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten bekannt\ngegeben werden, die sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit der betroffenen Person benötigen (Art. 13 Abs. 2 Bst. c DSG). Unter diesen Bedingungen ist für die Kreditprüfung durch Dritte (Auskunfteien) und die Bekanntgabe eine Speicherung der Daten auf „Vorrat“ zulässig. Gemäss Zweckmässigkeitsprinzip dürfen allerdings nur die Daten bearbeitet werden, die zur Prüfung der Kreditwürdigkeit erforderlich sind .\nV\n\n21 Ein weiterer Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 Abs. 2 Bst. a DSG ist jener des Vertragsabschlusses. Demnach kann ein überwiegendes privates Interesse die Bearbeitung von Daten\nrechtfertigen, wenn diese die Verminderung des Risikos bei einem Vertragsabschluss bezweckt.\nDieser Rechtfertigungsgrund kann bei allen Vertragsformen angerufen werden . Auch wenn die\nNM\n\nKreditauskunftei auf „Vorrat“ Daten rechtmässig bearbeiten darf, ist die Bekanntgabe an Dritten\nnur an bestehende oder unmittelbar werdende Vertragspartner der betroffenen Person erlaubt.\nHierbei obliegt es der Person, welche Daten bekannt gibt, zu prüfen, ob der Dritte ein tatsächliches Interesse an diesen Daten geltend machen kann. Die Anforderungen an den Interessenausweis sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip je nach Sensitivität der Daten anzupassen.\n\nGrundsätze der Datenbearbeitung\n\n"}