Zwecks besserer Lesbarkeit sollte dieser Punkt in demjenigen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sein, welcher von den Zahlungsmethoden handelt. Wenn eine Kartenherausgeberin keinen besonderen Teil zu den Zahlungsmethoden wünscht, so kann er diesen Punkt auch in der Datenschutzklausel aufführen. Dieses Vorgehen erschwert jedoch die Lesbarkeit und stellt für diejenigen Karteninhaber einen Mangel an Transparenz dar, welche die Option LSV nicht wählen. 5/5