Die Datenbearbeitung durch Dritte (Outsourcing) darf ausschliesslich unter den in Art. 10a DSG aufgeführten Bedingungen stattfinden. Wenn Personendaten geschäftsbedingt in einen ausländischen Staat weitergegeben werden, dessen Gesetzgebung kein adäquates Datenschutzniveau gewährleistet, müssen vorgängig insbesondere für einen angemessenen Schutz im Ausland ausreichende vertragliche Garantien vereinbart werden (Art. 6 Abs. 2 lit. a DSG). Der EDÖB muss über diese vertraglichen Garantien informiert werden (Art. 6 Abs. 3 DSG).