Die Herausgeberin muss in einer abschliessenden Liste die Kategorien der verwendeten Daten aufzählen. Datenbearbeitung im Auftrag 6. Die Kartenherausgeberin kann für die Bearbeitung des Kartenantrages sowie für die Abwicklung der Kartenbeziehung und der Transaktionen Dritte in der Schweiz und im Ausland beauftragen, soweit dies die schweizerische Gesetzgebung erlaubt und insbesondere, indem ein angemessener Datenschutz garantiert wird. Gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG muss auch der Datentransfer ins Ausland für die jeweils betroffene Person erkennbar sein. Eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die angemessene Information der betroffenen Personen zum Ziel.