Dieser Punkt betrifft nur die Werbung, welche nicht ausschliesslich auf Adressierungselementen basiert, sondern ebenfalls eine Analyse anderer Daten umfasst. Im Fall von Werbung, für die lediglich die Adressdaten verwendet werden, ist die Information über das Widerspruchsrecht der Karteninhaber nicht erforderlich, weil dieses als bekannt vorausgesetzt werden kann. Die betroffene Person hat ebenfalls die Möglichkeit, sich der Datenverwendung für Werbezwecke, welche eine Analyse der Daten umfassen, zu widersetzen. In praktischer Hinsicht bedeutet dies, dass die Herausgeberin nicht nur über die Datenverwendung informieren muss, sondern auch über die Widerspruchsmöglichkeit.