Die Datenbekanntgabe betreffend Kartensprerrung an die ZEK muss in der Einwilligungsklausel erwähnt werden, denn in dieser Einwilligung liegt der Rechtfertigungsgrund für die Datenbekanntgabe. Diese Bekanntgabe ist im Gegensatz zu Bekanntgaben an die IKO nicht gesetzlich vorgesehen. Sie ist auch nicht durch Art. 13 Abs. 2 lit. c DSG gedeckt, weil diese Bestimmung nur die Bekanntgabe von der ZEK an ihre Mitglieder und Kunden betrifft. Weltweites Datennetz 4. Der Karteninhaber akzeptiert, dass auch bei Transaktionen in der Schweiz die Daten über die weltweiten Kreditkartennetze zur Kartenherausgeberin geleitet werden.