7. Im Zusammenhang mit spezifischen vom Karteninhaber gewählten Kartenprogrammen kann die Herausgeberin ihren Partnern die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Wenn ein Partner nicht der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung oder einer Gesetzgebung unterstellt ist, welche ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, darf eine Datenbekanntgabe nur dann stattfinden, wenn die Datenempfänger sich verpflichten, ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten.